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Mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen – was kam dran?

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In der mündlichen Prüfung zum zweiten Staatsexamen in Hessen kamen unter anderem folgende Themen dran:

Zivilrecht

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung mit einem Ausflug ins VVG.
Neben der Dogmatik des § 812 I 1 Alt. 1 zu schildern, galt es in der Prüfung unbekannte Normen im VVG zu finden und zu erläutern.

Öffentliches Recht

Hochschulrecht
Dabei handelt es sich sicherlich nicht um eines der klassischen Themen, sondern wurde wohl deshalb geprüft, weil die Richterin am VG in der Kammer sitzt, die auch für Hochschulrecht zuständig ist.

Die Prüfung zeigte: die mündliche Prüfung soll eine Verständnisprüfung sein. Daher werden auch gerne mal unbekannte Themenbereiche abgeprüft, die zeigen sollen, ob der Prüfling systematisch vorgehen kann, die Grundbegriffe und Methoden beherrscht.


Aber keine Sorge, im Strafrecht und in einer anderen Prüfung im Zivilrecht wurden auch „Klassiker“ geprüft:

Zivilrecht

Der Jungbullenfall
Dieser dürfte den meisten Studenten aus dem „Großen Schein“ im Zivilrecht noch bekannt sein, im 2. Examen erwartet man den eher weniger.

Strafrecht

Eine „Tour“ durch die StPO anhand folgenden bekannten Fällchen: Frau A erscheint in angetrunkenem Zustand auf dem Polizeirevier, zu dem sie mit ihrem Auto gefahren ist. Dort berichtet sie dem Polizeianwärter P, dass sie von ihrem Mann geschlagen wurde. Was ist zu veranlassen?
Bist du fit in der StPO? Mit dem Kurs von BMR bei Lecturio wirst du es.


Zivilrecht

Zu guter letzt wurde in einer anderen mündlichen Prüfung in Hessen ein sehr aktuelles Thema geprüft: Der Nutzungsausfallersatz bei Telefon, Fax und Internet.
– vgl. dazu Jaeger, NJW 2013, 1031.

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Alle Infos dazu findest du hier.

Die mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen

2 Kommentare

I. Allgemeines

Allgemeine Informationen zur Vorbereitung des Aktenvortrages und zur mündlichen Prüfung findest du bspw. in folgenden Büchern und Skripten


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Z II – Klausur im 2. Staatsexamen November 2012 (Hessen)

Der Kläger ist Rechtsanwalt aus Hanau und der Vater der 20jährigen Beklagten. Der Kläger und seine Ehefrau leben in Trennung. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Beklagte ist seit kurzer Zeit Studentin und hat eine eigene Wohnung in Hanau.

Im Jahre 2010 gab er vor einem Notar in Beisein seiner Ehefrau 7 Schuldanerkenntnisse mitsamt Unterwerfungserklärungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung i.H.v. jeweils 25.000 Euro zugunsten der Beklagten ab.

Zu dieser Zeit war gegen die Eheleute auch ein Strafverfahren anhängig, das mit einer Verurteilung Ende 2010, die Mitte 2011 rechtskräftig wurde, zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung endete.

Als der Kläger die Unterhaltszahlungen gegenüber der Beklagten 2012 einstellte, übergab die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Klägers dieser die 7 notariellen Urkunden. („Damit ist deine Zukunft gesichert“). Die Beklagtenvertreterin beantrage Klauselerteilung und es kam zur Kontenpfändung beim Kläger.

Der Kläger behauptet, dass er die Schuldanerkenntnisse nur deshalb unterschrieben habe, weil seine Ehefrau ihm damit drohte, anderenfalls möglicherweise im Prozess auch entgegen der Wahrheitspflicht nicht zu seinen Gunsten auszusagen. Sie sollten den Unterhalt der Beklagten absichern.

Der Kläger hält die Schuldanerkenntnisse aufgrund der Drohung für nichtig. Zudem seien sie der Höhe nach sittenwidrig (175.000 Euro, wobei für ein Studium über 5 Jahre bei einer anzunehmenden gesetzlichen Unterhaltspflicht von max. 1000 Euro pro Monat, höchstens 60.000 Euro an die Beklagte zu leisten wären). Letztlich gebe es für die Schuldanerkenntnisse keinen Rechtsgrund.

Der Kläger erhob daher Klage beim AG Hanau – Familiengericht.
Nach Rüge durch die Beklagte, stellte der Kläger vorsorglich Verweisungsantrag.
Das Familiengericht lehnte seine Zuständigkeit ab, da es nicht um eine Unterhaltsstreitigkeit ginge und verwies die Sache an das LG Hanau.

Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden 1, 2, 3, … 7 der Urkundenrolle 2010 beim Notar … für unzulässig zu erklären.

(Zudem beantragte er die Vollstreckung bis zum Urteil ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Dem kam das Familiengericht am 25.5.2012 nach, allerdings nur mit Sicherheitsleistung)

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Schuldanerkenntnisse habe der Kläger abgegeben, um seiner Tochter etwas gutes zu tun.
Sie sollten ein Geschenk sein.

Unterdessen (Mitte Juni 2012) hatte der Kläger bereits 25.000 Euro an die Beklagte überwiesen. Diese wolle er nicht wieder haben, sie seien zur Erfüllung geleistet worden. Die Beklagte behauptet, sie seien allein zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt, da der Kläger mit Hinweis auf ein potentielles Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau auf deren Vernehmung verzichtete.

Lediglich die Parteien äußerten sich:
Der Kläger habe die Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung geleistet, wolle das Geld nicht wieder haben, halte „ein Anerkenntnis für erledigt“. Die gezahlte Summe müsse aber auf die rückständigen sowie zukünftige Unterhaltsansprüche angerechnet werden. Da das Unterhaltsverfahren noch anhängig ist, wollte er dieses erst abwarten.

Die Beklagte war zwar etwas verwundert über die Urkunden, die Mutter erklärte ihr, dass diese für ihre Zukunft gedacht seien (zum Studium, aber auch falls sie sich eine Eigenwohnung kaufen wolle). Über die Höhe des Betrages wunderte sie sich nicht, da Urkunden ja kein Bargeld darstellten. Erst später hat die Rechtsanwältin ihr gesagt, „die machen wir jetzt zu Geld“.
1000 Euro Unterhalt pro Monat genügen ihr.


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Ö II – Klausur im 2. Staatsexamen November 2012 (Hessen)

In dieser Rechtsanwaltsklausur war ein Gutachten und ein Schreiben ans Gericht oder an die Mandantin zu verfassen.

Die Mandantin betreibt eine „gewerbliche Zimmer-Vermietung“ in Mainz-Kastel (gehört trotz des Namens zu Wiesbaden) namens „Villa-Kastel“. Das Haus liegt in der … str., die nach § 5 der Sperrgebietsverordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden zum Sperrgebiet gehört. Nach der Beschreibung auf der Homepage können Kunden dort in stilvoller Atmosphäre und vollkommener Diskretion Spaß und Entspannung bei bis zu 10 Damen nach Terminvereinbarung finden. Im Erdgeschoss befinden sich neben Bad, WC und Küche auch ein Raum mit einem Whirlpool. Über die große weitläufige Treppe gelangt man zu vier „Themenzimmern“, die mit keinen persönlichen Gegenständen ausgestattet waren. Ein weiteres Zimmer wird von der Mandantin selbst bewohnt. Eines der Themenzimmer sie dauerhaft an Frau … vermietet.

Eines Tages wurde um 10:00 Uhr die Villa durch einen Beamten des Ordnungsamtes und drei Polizisten durchsucht. Ohne richterlichen Beschluss kamen sie durch die Tür, die offen gewesen sei, in die Wohnung und weckten die Mandantin aus dem Schlaf. In Anwesenheit eines männlichen Beamten musste sie sich anziehen. Dann wurden die Zimmer durchsucht. Der Mandantin wurde erklärt, dass Prostitution im Sperrgebiet nicht zulässig sei. Sie hielt dem von der Situation überrumpelt nichts sinnvolles entgegen.

Noch am selben Tag erging eine Untersagungsverfügung, die sich auf §§ 11, 6 HSOG iVm SperrgebietsVO stützte. Zudem wurde der Sofortvollzug gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet und mit Schließung gedroht, sollte die Mandantin dem nicht selbst nachkommen.

Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen § 181a StGB und § 120 OWiG. Letztlich mit einem Verstoß gegen § 5 der Sperrbezirksverordnung. Demnach ist der Betrieb von Dirnenwohnheimen und vergleichbaren Häusern außerhalb der Straßen … verboten. Die Mandantin sei Verhaltensstörerin gem. § 6 HSOG, da ein Vorgehen gegen die Mieterinnen wenig erfolgversprechend sei.

Dagegen legte die Mandantin Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde.
Ihr Haus sei kein Dirnenwohnheim, sondern zulässige Wohnungsprostitution.
Das Haus weise keinen Bordellcharakter auf. Weder locke das Haus typische Laufkundschaft an, noch werde durch Leuchtreklame oder Plakate Werbung dafür gemacht. Auch Schulen usw. gäbe es in der Nähe keine, so dass der Jugendschutz nicht betroffen sei.

Im Widerspruchsbescheid wurde aufgeführt, warum es sich nicht um bloße Wohnungsprostitution handele.

Daraufhin erhob die Mandantin Klage. Da der Sofortvollzug angeordnet wurde, wusste sie nicht was weiterhin zu tun ist und bittet den Bearbeiter als Anwalt ihres Vertrauens um Rat. Ein Eilverfahren solle auch dann bestritten werden, wenn die Erfolgschancen nicht so hoch sind, da ihr jedwede zeitliche Verzögerung zu Gute komme.

Fundstellen:
– zur Schließung eines Bordells (Fragen der EGL und Störerauswahl) vgl. zB VGH Kassel, NVwZ 1992, 1111;
– zur Abgrenzung zur Wohnungsprostitution vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1992, 622;
– zur Frage des § 120 OWiG vgl. zB OLG Zweibrücken, MMR 2008, 468

Examensbericht: S I – Klausur 2. Staatsexamen November 2012 (Hessen/NRW)

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In der StA-Klausur vom 9.11.2012 kam die klassische „Rennfahrer-Klausur“ dran.

Der Beschuldigte fuhr über eine rote Ampel wurde dann vom Polizeiwagen Christa verfolgt und überquert nochmals eine rote Ampel, wobei nur durch Glück eine Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Auto vermieden werden konnte. Zwischendrin fuhr der Beschuldigte mit 80-100 km/h innerorts in Frankfurt.

In der Nordendstraße – eine Sackgasse – parkte er dann und schaltete das Licht aus. Er hoffte, dass ihn die Polizisten übersahen, doch diese hielten nur fünf Meter entfernt an und stiegen aus dem Wagen. Der Beschuldigte fuhr rückwärts aus der Parklücke und rammte – nach der Schilderung des POK Braun wohl ungewollt – den Polizeiwagen Christa. Es entstand ein Schaden von 2.500 Euro. Zudem musste der Beschuldigte den Zusammenstoß bemerkt haben, schließlich wurde er hin-und-her geschleudert. Dennoch fuhr er weiter, wendete und kam nur direkt auf den neben dem Polizeiwagen Christa stehenden POK Braun zu. Mit Vollgas beschleunigte er auf ca. 30 km/h. Der POK Braun konnte sich nur durch einen Sprung retten.

Einige Tage später meldete sich der Zeuge Reit bei der Polizei, da er in der Presse etwas über die Sache gelesen habe. Ein entfernter Bekannter von ihm habe am Telefon damit geprahlt, dass er schon einmal vor der Polizei geflüchtet sei. Er kenne lediglich seinen Vornamen „Jamal“, habe aber seine Nummer.

Der Polizist machte den Vorschlag, dass er diesen anrufen solle und nochmal zur Tat befragen solle. Dabei sollte der Handy-Lautsprecher angestellt werden, so dass der Polizist mithören konnte.

Im Gespräch erklärte Jamal, dass er sich schon darüber bewusst war, dass der Polizist hätte sterben können („aber egal, wenn der sich doch so vor mich stellt“).

Jamal wurde festgenommen.

Die Fahndung wurde ausgeschrieben. Zwei Tage später meldete sich Tim Hartweg, da sein (ebendieser) roter Astra entwendet wurde. Er hatte ihn nur kurz in seiner Einfahrt abgestellt und die Schlüssel stecken lassen um noch Getränkekisten einzuladen bevor er zum Einkaufen fuhr. Der Beschuldigte stieg unbemerkt in den Wagen und fuhr los. Beim Wegfahren zeigte er dem Geschädigten noch den Stinkefinger.

Bei der Vernehmung gestand er die Wegnahme des Wagens. Er wollte ihn aber wieder zurückbringen. Es sei allein den obigen Umständen zu verdanken, dass er es dann doch nicht tat. Tatsächlich wurde der Wagen einen Monat später irgendwo gefunden.

Der Rechtsanwalt des Geschädigten stellte Prozesskostenhilfeantrag um ein Privatklageverfahren anzustrengen.

Ein Gutachten und die Entscheidung der StA waren zu entwerfen.

Ö I – Klausur 2. Staatsexamen (Hessen/NRW)

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Die Ö-I-Klausur vom 13.11.2012 betraf eine absolut klassische Konstellation: Die Gewerbeuntersagung.
Interessanter Aspekt dabei war die Auseinandersetzung mit § 12 GewO und § 21 InsO. Auch die Gesetzesbegründung zu § 12 GewO wurde abgedruckt.

Der Nagelstudio-Betreiberin wurde ihr Gewerbe untersagt wegen Unzuverlässigkeit.

Es erging folgende Verfügung
1) Untersagung – Nagelstudio
2) Untersagung aller Gewerbe iSd § 35 GewO
3) Fristsetzung den Betrieb zu schließen
4) Androhung der Ersatzvornahme

Begründung
– 1) mangelnde fachliche Kenntnis. Kunden beschwerten sich über schlechte Leistung (Nägel beschädigt, Hautirritationen)
– 2) Steuerschulden iHv zunächst ca. 15.000, später 20.000 Euro sowie Schulden bei der Betriebsunfallversicherung iHv ca. 1600 Euro.

Trotz mehrfacher Androhung und Anhörung änderte sich nichts.

Die Klägerin habe Zertifikate und Zeugnisse welche ihre Qualifikation belegen.
Die Steuerschulden seien nicht auf ihr Verschulden, sondern auf die allgemeine wirtschaftliche Situation zurückkzuführen.
Sie nehme nunmehr professionelle Hilfe in Anspruch.

Bevor der Bescheid erlassen wurde beantragte das Finanzamt bereits das Insolvenzverfahren.
Nachdem der Bescheid erlassen wurde bestellte das AG Darmstadt einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Noch vor der Entscheidung des VG Darmstadt wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin teilt mit, dass daher das Verfahren wegen § 12 GewO auszusetzen sei.
Dennoch fand eine öffentliche Sitzung statt, deren Entscheidung zu verfassen war.

Die Entscheidung beruht teilweise zB auf VG München, Urt. v. 12.9.2011, M 16 K 11.1391 (zit. nach juris)

Eine schöne Lesung findet sich im Forum von Juraexamen.com