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Gewerberecht

Das Gewerberecht ist ein Thema, das immer wieder in Examensklausuren geprüft wird. Es lohnt sich daher die Grundbegriffe und Grundfragen und typischen Fallkonstellationen nochmal in Erinnerung zu rufen:

20121215-100810.jpg Videos Prof. Dr. Jörg Ennuschat von der FernUniverstität in Hagen gibt in diesem Video eine Einführung in das Gewerberecht.

Das Kernproblem des Gewerberechts bildet der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unzuverlässigkeit“. Er wurde von der Rechtsprechung durch zahlreiche Fallgruppen konkretisiert. Die Kenntnis der wichtigsten Fallgruppen ist für den Examenserfolg unabdingbar.
Dazu sei folgendes Video von Prof. Dr. Jörg Ennuschat empfohlen.
Hier findet sich auch eine Fallbesprechung zum Gewerberecht: der Höllenbrut-Fall.

Mein Tipp zu den Videos: Alle Videos kannst du auch als MP3 downloaden und so beim Sport, spazieren gehen oder auch beim Abwaschen lernen.

Mehr Videos zur Vorbereitung auf das Staatsexamen findest du bei unserem Partner Lecturio. Richter Oberheim und RA Bohnen machen dich fit für die Klausuren im Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht.
20121215-101603.jpg Literaturtipps Empfehlenswert ist das Skript von A/S zum besonderen Ordnungsrecht, das sich ausführlich mit dem Gewerberecht beschäftigt und dieses wie immer an zahlreichen Fällen verdeutlicht. Es ist 2012 in einer neuen Auflage erschienen.

Prüfungsschema (FernUni Hagen)
20121215-102152.jpg Fälle Fall Uni Hamburg.
20121215-101736.jpg Mind-Maps Die Mind-Map folgt demnächst. Heute solltest du zunächst deine eigene Map zum Thema entwerfen. Wenn sie gelungen ist, kannst du sie hier posten.
20121215-101919.jpg Wiederholungs- und Verständnisfragen 1. Wie ist der Begriff der „Unzuverlässigkeit“ zu definieren?
2. Wirft der Begriff aufgrund seiner Unbestimmtheit nicht verfassungsrechtliche Bedenken auf?
3. In welchen Vorschriften findet sich der Begriff?
4. Welche systematischen Unterschiede bestehen zwischen den in den §§ 30 ff. GewO genannten Gewerbetreibenden und den dort nicht genannten? Wie verhält sich die GewO zur HwO und zum GastG (! beachte die landesrechtlichen Besonderheiten. In zahlreichen Ländern existieren mittlerweile vom GastG abweichende Regelungen, zB in Hessen)?
5. Welche Fallgruppen der Unzuverlässigkeit kennst du?
6. Welche Umstände begründen gerade keine Unzuverlässigkeit, werden aber in Klausuren immer gerne aufgeführt?
7. Ist Verschulden Voraussetzung für die Gewerbeuntersagung?
8. Kann sich der Gewerbetreibende darauf berufen, dass sich seine finanzielle Situation verbessert hat?
9. Welcher Konflikt besteht zwischen § 35 GewO und dem Insolvenzrecht und wie ist er zu lösen?
uvm.


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Beamtenrecht – Erstattung von Sachschäden

Sachverhalt

Dem Lehrer wird während er sich im Unterricht befindet, sein im Lehrerzimmer hängender Mantel beschädigt. / Dem Lehrer wird während des Werkunterrichts sein Handy gestohlen. Er beantragt Schadensersatz bei der Bezirksregierung. Diese lehnt den Antrag ab, da der Mantel / das Handy kein Gegenstand sei, das üblicherweise beim Dienst mitzuführen sei.

Literatur

Aktenvortrag NRW 916
Budde-Hermann/Schöneberg, Der Kurzvortrag im Assessorexamen – Öffentliches Recht

EGL

in NRW: § 83 LBG NRW (Ersatz von Sachschäden) iVm § 32 BeamtVGVwV

(P) Welche Gegenstände werden üblicherweise beim Dienst mitgeführt?

Der Mantel des Lehrers, der ihn für die Pausenaufsicht in der Kälte benötigt?
Das private Handy des Lehrers?

Eine ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung zum Thema findet sich auf der Seite Dienstunfall.net (leider führen nicht mehr alle Links zu den Zielen)

Einige interessante und amüsante Fälle seien hier genannt:

    Professor an Fachhochschule lagert in Vorraum vor Unterrichtsraum eigene Gemälde. Sie wurden von Handwerkern beschädigt. (BVerwG, Urteil vom 22-09-1993 – 2 C 32/91 zur Rechtslage in NRW) (-)

    „Für den Dienst notwendig und damit dienstlich veranlaßt in diesem Sinne ist die Verwendung privater Gegenstände des Beamten durch diesen im Dienst dann, wenn dies der Dienstherr ausdrücklich anordnet (z.B. Tragen von Schutz- und Arbeitskleidung) oder er jedenfalls die Verwendung zu dienstlichen Zwecken (Pkw) anerkennt. In eng begrenzten Fällen kann sich die dienstliche Veranlassung der Nutzung auch privater Gegenstände des Beamten im Dienst aus der Eigenart des Dienstgeschäftes ergeben, etwa wenn der Dienstherr die üblicherweise zur ordnungsgemäßen Erledigung des Dienstgeschäftes zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nicht vorhält oder nicht vorhalten kann, etwa weil es sich insoweit um eine unvertretbare Leistung handelt (Demonstration anhand eigener Bilder). Insoweit aber bedarf es stets konkreter dienstlicher Erfordernisse, die zu einer bestimmten Zeit die Verwendung dieser privaten Gegenstände im Dienst unabweisbar fordern. Maßgebend ist die Verwendung der Sachen im Dienst, nicht aber die bloße, vom Beamten erwogene Möglichkeit ihrer dienstlichen Nutzung oder ihre generelle Eignung hierfür. Regelmäßig ist daher der Verbleib aus dienstlicher Veranlassung eingebrachter Gegenstände in den Diensträumen des Beamten nicht mehr dienstlich veranlaßt und damit nicht notwendig“

    und wer glaubt, dass solche Fälle seltsame Ausnahmen sind, sollte VG München, Urteil vom 21.04.2010 – M 5 K 08.6156 lesen: die Kunstplastik einer Dozentin einer Kunstakademie wird beim Umzug beschädigt. Sie verlangt nun 98.000 Euro vom Freistaat Bayern.

    Einem BKA-Beamten wurde auf einer Dienstreise in Italien von zwei 8- bis 10-jährigen Mädchen seine Geldbörse mit dem Reisekostenvorschuss von über 1000 DM aus der Innentasche seines Jacketts entwendet.
    (VGH Kassel, Urteil vom 20.03.1996 – 1 UE 2333/94)

    – Mangels konkreter Regelung ergab sich der Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des § 79 BBG a.F.
    – der Reisekostenvorschuss wurde auf Veranlassung des Dienstherrn mitgeführt.
    – Diebstahl ist mit Dienstunfall aber vergleichbar
    – angemessene Minderung möglich, da dem Beamten vorgeworfen werden kann, dass er Reiseschecks hätte benutzen sollen, statt eine solch große Menge Geld mit sich zuführen.

Rechtslage in Hessen

Die Sachschadensersatz-RL Hessen konkretisiert gem. § 233 HBG die Fürsorgepflicht nach § 45 Beamtenstatusgesetz.

Nr. 2: „Ersatz wird geleistet für beschädigte oder zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände des täglichen Bedarfs (Kleidungsstücke, sonstige Gegenstände und Fahrzeuge), die dienstlich benötigt oder gewöhnlich mitgeführt werden, und sich im Besitz der Beamtin oder des Beamten befinden. Es ist unerheblich, ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind.“

Die hessische Regelung ist ziemlich detailliert, so dass sich keine großen Subsumtionsprobleme stellen. Insbesondere wird dort auch deutlich, dass ein Ersatz für Laptops und Kameras nur bei vorheriger Genehmigung zur dienstlichen Nutzung gewährt wird. Handys hingegen auch ohne eine solche ersetzt werden. Allerdings nur bis zu 50 Euro!

(§ 32 HBeamtVG für Dienstunfall)


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Quiz – ÖffR: Die Rechtsbehelfsbelehrung?

Die Rechtsbehelfsbelehrung spielt in der Zulässigkeit zahlreicher Klausuren eine große Rolle.
Sie ist oftmals falsch formuliert. Was dazu führen kann, dass die vermeintlich abgelaufene Klage- oder Widerspruchsfrist gem. § 58 I VwGO erst gar nicht zu laufen beginnt.
Die Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung sind aber nicht immer ganz einfach zu erkennen.
Dieses kleine Quiz soll dabei helfen, den Blick für die typischen Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung zu schärfen.

Was ist falsch an diesen Rechtsbehelfsbelehrungen?

Weiterlesen


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Verwaltungsrecht wiederholen mit Mind-Maps

20121215-105739.jpg

Sitzt der Stoff, den du in den ersten Semestern in den Vorlesungen Strafrecht AT, BT I und BT II gelernt hast noch?

Probiere es aus:
– Schaue dir die Mind-Maps von Malkus/Pierenkemper zum Strafrecht an, die du kostenlos bei Niederle media downloaden kannst, an.
– Dort gewinnst du schnell einen Überblick über den Großteil des examensrelevanten Stoffes.
– Sagen dir nicht mehr alle Begriffe etwas? Dann solltest du die einzelnen Themen nochmal wiederholen.


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Ö II – Klausur im 2. Staatsexamen November 2012 (Hessen)

In dieser Rechtsanwaltsklausur war ein Gutachten und ein Schreiben ans Gericht oder an die Mandantin zu verfassen.

Die Mandantin betreibt eine „gewerbliche Zimmer-Vermietung“ in Mainz-Kastel (gehört trotz des Namens zu Wiesbaden) namens „Villa-Kastel“. Das Haus liegt in der … str., die nach § 5 der Sperrgebietsverordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden zum Sperrgebiet gehört. Nach der Beschreibung auf der Homepage können Kunden dort in stilvoller Atmosphäre und vollkommener Diskretion Spaß und Entspannung bei bis zu 10 Damen nach Terminvereinbarung finden. Im Erdgeschoss befinden sich neben Bad, WC und Küche auch ein Raum mit einem Whirlpool. Über die große weitläufige Treppe gelangt man zu vier „Themenzimmern“, die mit keinen persönlichen Gegenständen ausgestattet waren. Ein weiteres Zimmer wird von der Mandantin selbst bewohnt. Eines der Themenzimmer sie dauerhaft an Frau … vermietet.

Eines Tages wurde um 10:00 Uhr die Villa durch einen Beamten des Ordnungsamtes und drei Polizisten durchsucht. Ohne richterlichen Beschluss kamen sie durch die Tür, die offen gewesen sei, in die Wohnung und weckten die Mandantin aus dem Schlaf. In Anwesenheit eines männlichen Beamten musste sie sich anziehen. Dann wurden die Zimmer durchsucht. Der Mandantin wurde erklärt, dass Prostitution im Sperrgebiet nicht zulässig sei. Sie hielt dem von der Situation überrumpelt nichts sinnvolles entgegen.

Noch am selben Tag erging eine Untersagungsverfügung, die sich auf §§ 11, 6 HSOG iVm SperrgebietsVO stützte. Zudem wurde der Sofortvollzug gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet und mit Schließung gedroht, sollte die Mandantin dem nicht selbst nachkommen.

Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen § 181a StGB und § 120 OWiG. Letztlich mit einem Verstoß gegen § 5 der Sperrbezirksverordnung. Demnach ist der Betrieb von Dirnenwohnheimen und vergleichbaren Häusern außerhalb der Straßen … verboten. Die Mandantin sei Verhaltensstörerin gem. § 6 HSOG, da ein Vorgehen gegen die Mieterinnen wenig erfolgversprechend sei.

Dagegen legte die Mandantin Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde.
Ihr Haus sei kein Dirnenwohnheim, sondern zulässige Wohnungsprostitution.
Das Haus weise keinen Bordellcharakter auf. Weder locke das Haus typische Laufkundschaft an, noch werde durch Leuchtreklame oder Plakate Werbung dafür gemacht. Auch Schulen usw. gäbe es in der Nähe keine, so dass der Jugendschutz nicht betroffen sei.

Im Widerspruchsbescheid wurde aufgeführt, warum es sich nicht um bloße Wohnungsprostitution handele.

Daraufhin erhob die Mandantin Klage. Da der Sofortvollzug angeordnet wurde, wusste sie nicht was weiterhin zu tun ist und bittet den Bearbeiter als Anwalt ihres Vertrauens um Rat. Ein Eilverfahren solle auch dann bestritten werden, wenn die Erfolgschancen nicht so hoch sind, da ihr jedwede zeitliche Verzögerung zu Gute komme.

Fundstellen:
– zur Schließung eines Bordells (Fragen der EGL und Störerauswahl) vgl. zB VGH Kassel, NVwZ 1992, 1111;
– zur Abgrenzung zur Wohnungsprostitution vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1992, 622;
– zur Frage des § 120 OWiG vgl. zB OLG Zweibrücken, MMR 2008, 468

Ö I – Klausur 2. Staatsexamen (Hessen/NRW)

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Die Ö-I-Klausur vom 13.11.2012 betraf eine absolut klassische Konstellation: Die Gewerbeuntersagung.
Interessanter Aspekt dabei war die Auseinandersetzung mit § 12 GewO und § 21 InsO. Auch die Gesetzesbegründung zu § 12 GewO wurde abgedruckt.

Der Nagelstudio-Betreiberin wurde ihr Gewerbe untersagt wegen Unzuverlässigkeit.

Es erging folgende Verfügung
1) Untersagung – Nagelstudio
2) Untersagung aller Gewerbe iSd § 35 GewO
3) Fristsetzung den Betrieb zu schließen
4) Androhung der Ersatzvornahme

Begründung
– 1) mangelnde fachliche Kenntnis. Kunden beschwerten sich über schlechte Leistung (Nägel beschädigt, Hautirritationen)
– 2) Steuerschulden iHv zunächst ca. 15.000, später 20.000 Euro sowie Schulden bei der Betriebsunfallversicherung iHv ca. 1600 Euro.

Trotz mehrfacher Androhung und Anhörung änderte sich nichts.

Die Klägerin habe Zertifikate und Zeugnisse welche ihre Qualifikation belegen.
Die Steuerschulden seien nicht auf ihr Verschulden, sondern auf die allgemeine wirtschaftliche Situation zurückkzuführen.
Sie nehme nunmehr professionelle Hilfe in Anspruch.

Bevor der Bescheid erlassen wurde beantragte das Finanzamt bereits das Insolvenzverfahren.
Nachdem der Bescheid erlassen wurde bestellte das AG Darmstadt einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Noch vor der Entscheidung des VG Darmstadt wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin teilt mit, dass daher das Verfahren wegen § 12 GewO auszusetzen sei.
Dennoch fand eine öffentliche Sitzung statt, deren Entscheidung zu verfassen war.

Die Entscheidung beruht teilweise zB auf VG München, Urt. v. 12.9.2011, M 16 K 11.1391 (zit. nach juris)

Eine schöne Lesung findet sich im Forum von Juraexamen.com

Examensbericht November Hessen

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Was lief in den Klausuren?

Den Examensbericht zum zweiten Staatsexamen in Hessen gibt’s in Kürze hier.

Die Klausur dürfte mit der in NRW geschriebenen identisch gewesen sein.

Erste Berichte finden sich auch schon bei
juraexamen.


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Erstsemester – Tipps

Tipps für den Semesterstart in Jura findest du hier.
Die Erstsemesterhefte von JuS und JA geben – soweit sie nicht ohnehin schon in deiner Ersti-Tüte waren – einen guten Überblick über das was dich in den nächsten Semestern erwartet.

Wer noch genauer planen möchte, kann ich das Buch
Jurastudium erfolgreich: Planung – Lernstrategie – Zeitmanagement. Mit Examensvorbereitung
uneingeschränkt empfehlen.